DOZV - Dortmunder Zahnärzte e.V.
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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen: Dortmunder Zahnärzte e.V.
Der Sitz ist 44359 Dortmund, Hesternweg 31a.
Die Geschäftsstelle ist 59439 Holzwickede, Wickeder Straße 15.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die koordinierte Interessenvertretung der niedergelassenen
Zahnärztinnen und Zahnärzte in Dortmund.

§ 3 Mitgliedschaft
Jede/r Zahnarzt/-ärztin, die/der in Dortmund eine selbstständige Praxis betreibt, als angestellte/r Zahnarzt/-ärztin und Assistenzarzt/-ärztin in einer selbstständigen Praxis beschäftigt ist, oder seinen/ihren ständigen Wohnsitz in Dortmund hat, kann durch Beitrittserklärung Mitglied des Vereins werden. Gleiches gilt für nicht praktizierende Zahnärztinnen und Zahnärzte.
Der Beitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, der über die Annahme entscheidet.
Die Mitgliedschaft von Nichtzahnärzten ist ausgeschlossen.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Praxisaufgabe, Austritt oder Ausschluss. Bei Praxisaufgabe kann aber die Mitgliedschaft freiwillig fortgeführt werden.
Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich und bedarf einer schriftlichen Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, spätestens 3 Monate vor Jahresende.
Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, insbesondere dann, wenn das auszuschließende Mitglied dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und ist für ein Jahr im Voraus zu entrichten, fällig bei bestehender Mitgliedschaft.
Ausbildungsassistenten und nicht praktizierende Zahnärztinnen und Zahnärzte (ehemals niedergelassene Zahnärzte im Ruhestand) zahlen die Hälfte des regulären Mitgliedsbeitrages.

§ 6 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und 3 bis 5 Beisitzern.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Danach bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der erste oder der zweite Vorsitzende, vertreten.
Dem Vorstand obliegt die Vereinsverwaltung. Für die Beschlussfassung gelten die §§ 28 Abs.1 und 32 BGB.
(Die Vorstandsmitglieder sollen die Unterstrukturen repräsentieren.)
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, gleiches gilt für die Abwahl.

§ 7 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Nach Ablauf eines Rechnungsjahres und Vorliegen des Jahresabschlusses haben die Kassenprüfer zu prüfen, ob die Verwendung der Haushaltsmittel den Haushaltsplanansätzen entsprach und die Buchführung ordnungsgemäß erfolgte. Sie haben der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vorzulegen.

§ 8 Mitgliederversammlung
Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Auf gegenüber dem Vorstand zu erklärendes Verlangen von einem Viertel der ordentlichen Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Vorstand kann mit fünf Stimmen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten oder den zweiten Vorsitzenden durch einfachen Brief mit einer Ladungsfrist von drei Wochen. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ist der Ladung beizufügen.

§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder in Vertretung vom zweiten Vorsitzenden geleitet.
Die der Ladung beigefügte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden.
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültig. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder ist schriftlich abzustimmen. Auf Verlangen nur eines Mitgliedes ist bei personenbezogenen Entscheidungen schriftlich abzustimmen.
Änderungen des Vereinszwecks erfordern dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 10 Protokoll
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das Ort und Zeit der Versammlung, sowie die eingebrachten Anträge und die Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 11 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von sechs Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreivierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des Vereinsvermögens.

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